Coronavirus: Ergänzungen des CHORVERBAND NRW e.V. / 25.11.2021

In Ergänzung und zur Korrektur zur am 24.11.2021 veröffentlichten Information des CHORVERBANDS NRW e.V. bitten wir um Beachtung der vom Land NRW veröffentlichten CoronaSchVO vom 17.08.2021, in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung, die am 21.12.2021 außer Kraft tritt.

Für Sängerinnen und Sänger in Chorproben gilt (nach §4, (2) 8.) die 2G Regelung

Vgl. CoronaSCHVO […] §4(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden.

Vgl. CoronaSCHVO […] §4(2) 8. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen

Für Chorleiterinnen und Chorleiter gilt (nach §4, (4)) die Regelung, dass nicht immunisierte Chorleiter:innen Chorproben durchführen können

a) mit einem Antigen-Test (6 Std) plus Maske oder
b) mit einem PCR-Test (48 Std.) ohne Maske

Vgl. CoronaSCHVO §4 (4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.

Hier finden Sie die Lesefassung als PDF-Download

Alle allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (vgl. §2 (1)) und die Regel, die Lüftungsintervalle der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen, sowie der (…) ausgeübten Tätigkeit (…) Singen mit erhöhtem Aerosolausstoß anzupassen, gelten weiterhin.

Anmerkungen:

1) Motivieren Sie Ihre Chorleiterinnen und Chorleiter und auch Ihre Sängerinnen und Sänger die Impfangebote und/oder Auffrischungsimpfungen wahrzunehmen.

2) Beachten Sie, dass manche Veranstaltungshäuser, Probenstätten und Institutionen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Proben dort nur unter verschärften Bedingungen, z.B. unter der Vorgabe 2G+ stattfinden können.

3) Angesichts rasant steigender Infektionszahlen und auftretender Impfdurchbrüche übererfüllen viele Mitgliedschöre die derzeitige CoronaSCHVO und proben vielerorts nach der 2G+ Regel. Eine solche Entscheidung dient in erster Linie dem verstärkten Schutz der Sängerinnen und Sänger. Sie leisten nach § 1(1) der CoronaSCHVO mit dieser Entscheidung einen „Beitrag zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten“.

Präsidium CV NRW
25.11.2021
Alle Angaben ohne Gewähr. Etwaige Ergänzungen folgen, sobald sich Neuerungen ergeben.