Coronavirus: Ergänzungen CHORVERBAND NRW e.V. / 20.08.2021
In Ergänzung zur am 09.07.2021 veröffentlichten Information des CHORVERBAND NRW e.V. bitten wir um Beachtung der vom Land NRW veröffentlichten CoronaSchVO vom 17.08.2021, in der ab dem 20.08.2021 gültigen Fassung, die am 17. September 2021 außer Kraft tritt.
Die neue CoronaSCHVO ist wesentlich kürzer und einfacher zu lesen, die bisherigen Paragraphen für Kultur entfallen.
Lesefassung: CoronaSCHVO vom 20.08.2021
Alle allgemeinen Hygiene-Regelungen und die Regel, die Lüftungsintervalle der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der (…) ausgeübten Tätigkeit (…) Singen mit erhöhtem Aerosolausstoß anzupassen, gelten weiterhin (vgl.: Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW).
IN RÄUMEN
Bei Proben gilt:
Proben können ausnahmsweise ohne Maske durchgeführt werden, wenn
a) Sänger*innen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 sind für das Singen nur PCR-Tests zugelassen!) sind.
b) Bei mehr als 100 Personen ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen.
ACHTUNG: Beim Singen MÜSSEN (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2) Getestete einen offiziellen PCR-Test vorlegen!
Konzerte und Veranstaltungen bei einer Inzidenz unter 35:
Bei Konzerten in Räumen kann gemäß §4 (2) bis zu einer 7-Tage Inzidenz unter 35 bei den Besucher*innen auf die Einhaltung von Abständen und auf den Nachweis der Immunisierung oder den negativen Testnachweis verzichtet werden, wenn stattdessen alle medizinische Masken tragen.
Konzerte und Veranstaltungen bei einer Inzidenz ab 35:
In Räumen dürfen Konzerte und Veranstaltungen bei einer 7-Tage Inzidenz ab 35 nur noch von Immunisierten (Geimpften und Genesenen) oder getesteten Personen besucht werden. Ob dann zusätzlich auch eine Maskenpflicht besteht, klären wir derzeit.
Nachstehend alle Regelungen auch als Tabellenübersicht!
Im Freien | |
7-Tage Inzidenz unter 35 | |
Proben | Konzerte und Veranstaltungen |
Keine Vorgaben | Keine Maskenpflicht an festen Plätzen, wenn
· Mindestabstand 1,5m – oder · alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind · wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte) Über 2500 Personen · Maskenpflicht mit medizinischer Maske |
7-Tage Inzidenz seit fünf Tagen 35 und höher | |
Proben | Konzerte und Veranstaltungen |
Keine Vorgaben | Keine Maskenpflicht an festen Plätzen, wenn
· Mindestabstand 1,5m – oder · alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind · wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte) Über 2500 Personen · Maskenpflicht mit medizinischer Maske |
In Räumen | |
7-Tage Inzidenz unter 35 | |
Proben | Konzerte und Veranstaltungen |
Keine Maskenpflicht wenn:
– alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (beim Singen NUR PCR Test) sind Maskenpflicht: – bei über 100 Personen – Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich |
Keine Maskenpflicht wenn:
– alle einen festen Sitz- oder Stehplatz haben – Der Mindestabstand 1,5m beträgt – alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind – wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte) Maskenpflicht: – bei über 100 Personen – Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich |
7-Tage Inzidenz seit fünf Tagen 35 und höher | |
Proben | Konzerte und Veranstaltungen |
Keine Maskenpflicht wenn:
– alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (beim Singen NUR PCR Test) sind Maskenpflicht: – bei über 100 Personen – Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich |
Maskenpflicht:
– bei über 100 Personen – Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich Zutritt nur, wenn – Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind – wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte) |
Alle Angaben ohne Gewähr.